Seit März 2012 gelten neue Festbeträge für gesetzlich Versicherte für an Taubheit grenzende Schwerhörige nach WHO 4. Der Festbetrag für an Taubheit grenzende Schwerhörige nach WHO 4 ist etwas höher als für mittel- bis hochgradig Schwerhörige. Somit können Sie noch bessere Technik eigenanteilsfrei angepasst bekommen.
Ob diese neue Regelung der gesetzlichen Krankenkassen für an Taubheit grenzende Schwerhörige nach WHO 4 auch auf Sie zutrifft, können wir in einem ersten Beratungsgespräch nach einem detaillierten Ton- und Sprachaudiogramm erkennen.
Die Festbeträge können bei Abgabe einer gültigen ohrenärztlichen Verordnung und der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10,00 € pro Seite geltend gemacht werden.
Die WHO hat im Jahr 2001 eine Berechnungsgrundlage herausgegeben, die 5 Einteilungen enthält.
Doch zunächst muss erst gerechnet werden:
Der Durchschnitt der Hörschwelle bei den Messfrequenzen 500, 1.000, 2.000 und 4.000 Hz wird auf dem besseren Ohr ermittelt. Wenn Sie eine Hörmessung vorliegen haben, sind die Werte mit den Kreisen (rechts) und den Kreuzen (links) von Interesse. Die Werte mit ">;" und "<;" sowie dem verdrehten "E" können Sie erst mal ignorieren.
Ist der Durchschnittswert kleiner/gleich 25 dB liegt keine oder nur leichte Schwerhörigkeit vor.
Hier am Beispiel der Festbeträge nach WHO 4 der AOK Baden-Württemberg; die Beträge können bei anderen Krankenkassen um wenige Euro differieren.
Einseitige Versorgung
Hörgerät | 770,40 € |
Ohrpassstück | 42,80 € |
Reparaturpauschale | 208,25 € |
Festbetrag Ihrer Krankenkasse | 1.021,45 € |
abzügl. der gesetzl. Zuzahlung* | - 10,00 € |
ausgezahlter Betrag der KK | 1.011,45 € |
Beidseitige Versorgung
Hörgerät | 770,40 € |
Ohrpassstück | 42,80 € |
Reparaturpauschale | 208,25 € |
Hörgerät | 770,40 € |
Ohrpassstück | 42,80 € |
Reparaturpauschale | 208,25 € |
Festbetrag Ihrer Krankenkasse | 2.042,90 € |
abzügl. der gesetzl. Zuzahlung* | - 20,00 € |
ausgezahlter Betrag der KK | 2.022,90 € |
*gesetzliche Zuzahlung = Pflichtabgabe des gesetzlich Versicherten in Höhe von 10,00 € pro Seite, sofern dieser nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit ist.
Die Festbeträge können bei Abgabe einer gültigen ohrenärztlichen Verordnung und der Zuzahlung in Höhe von 10,00 € pro Seite geltend gemacht werden.